Vorsorge

BETREUUNGSVERFÜGUNG

Wer sich im Falle eines Falles kümmert

Wer seine rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, kann auf unsere haupt- und ehrenamtlichen Betreuerinnen oder Betreuer setzen.

Nicht alle Ratsuchenden haben eine geeignete Person, der sie eine Vorsorgevollmacht  für den Krankheitsfall übertragen können. Sind Vertrauenspersonen vorhanden, ist die Erteilung einer Vollmacht der richtige Weg. Allerdings bietet auch das seit 25 Jahren geltende Betreuungsrecht dazu eine Alternative.

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Hier legen Sie frühzeitig fest, wer im Notfall Ihre gerichtliche Betreuungsperson werden soll.

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Sie erklären dies formlos gegenüber dem Betreuungsgericht und hinterlegen ggf. Auflagen an den zukünftigen Betreuer. Diese Person kann für Sie tätig werden, sobald das Gericht die Voraussetzungen dazu erkannt hat. Ein medizinisches Gutachten geht dem immer voraus. Zudem wird sie durch das Gericht kontrolliert und ist in schwierigen Situationen nicht auf sich alleine gestellt. Bestimmte Maßnahmen müssen durch das Gericht genehmigt werden, z.B. die Auflösung der Wohnung oder medizinische Maßnahmen, wenn keine Einigkeit mit den Ärzten besteht.

Besondere Unterstützung brauchen Sie, wenn Sie gleichzeitig eine Vollmacht und eine Betreuungsverfügung erstellen wollen. Ihr Bevollmächtigter kann dann zum Beispiel medizinische Entscheidungen treffen. Bei Vermögens- und Geldangelegenheiten soll er jedoch kontrolliert als gerichtlicher Betreuer arbeiten.

IHRE ANSPRECHPARTNERIN

Carmina Saalfrank

Carmina Saalfrank

Stellv. Leitung Vorsorgeberatung und gesetzliche Betreuung

Telefon:
(069) 972017-60

E-Mail:
saalfrank@buergerinstitut.de

Mieke Becker

Mieke Becker

Vorsorgeberatung

Telefon:
(069) 972017-60

E-Mail:
becker@buergerinstitut.de

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